Umsatzsteuerpflicht auch bei steuerlicher Liebhaberei
Ein Cavalier-Welpe träumt sicher nicht vom Steuerrecht.

Umsatzsteuerpflicht auch bei steuerlicher Liebhaberei

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Auch wenn Ihr Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde, können Sie trotzdem Unternehmer sein – mit der Folge, dass Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen!

Wann spricht das Finanzamt von »Liebhaberei«?

Erwerbstätigkeiten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden, also aus überwiegend privaten Gründen und ohne die Möglichkeit auf Dauer nennenswerte Gewinne zu erzielen, werden bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt. Man spricht hierbei von einer einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.

Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben, können Sie jedoch trotzdem Unternehmer sein, sodass Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.

 

     

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  • Wie lange akzeptiert das Finanzamt Verluste?

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  • Wie reagiert das Finanzamt bei der Vermutung von Liebhaberei?

  • Was passiert, wenn die Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich wegfällt?

  • Kann die Einstufung als Liebhaberei auch gut sein? 

 

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Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer trotz Liebhaberei!

Dies zeigt sich in einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Hundezüchterin geltend gemacht, keine Umsatzsteuer abführen zu müssen, da ihre Tätigkeit einkommensteuerlich als Liebhaberei eingestuft werde.

Die Umsätze aus der Veräußerung der Hunde überschritten jedoch die Kleinunternehmergrenze. Daher setze das Finanzamt für die betreffenden Jahre Umsatzsteuer fest.

Zu Recht, wie die Richter nun entschieden haben.

Unternehmer wollen Einnahmen erzielen – von Gewinn steht nichts im Gesetz

Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft sei lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht und eine Tätigkeit, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehe, erklärten sie im Urteil.

Die Gewinnerzielungsabsicht sei bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht erforderlich: »Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt [...]« (§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Zudem verfügte die Züchterin über einen eigenen Internetauftritt, über den sie Werbung für ihre Tiere machte. Deshalb und weil ihre Verkaufstätigkeit auf Dauer angelegt war, sahen die Richter die Unternehmereigenschaft als gegeben an (FG Münster, Urteil vom 25.3.2021, Az. 5 K 3037/19 U).

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(AI)

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