Yoga

Lassen Sie sich zum Yogalehrer ausbilden, um an Ihrer Schule eine Yoga-AG anbieten zu können, mindern die Kosten dafür Ihre Einkünfte (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.2.1999, IX 647/97). Belegen Sie hingegen nur normale Yogakurse, sind die Kosten nicht abziehbar, selbst wenn Sie als Lehrer später einen Kurs für Ihre Schüler leiten (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.2.1998, 9 K 1707/97 E).

Bis zu 500,– € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung Ihrer Gesundheit (§ 3 Nr. 34 EStG). Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen. Ist der Arbeitgeber dazu bereit, müssen Sie ihm eine Rechnung vorlegen, die er für Ihre Lohnunterlagen braucht. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios sind jedoch grundsätzlich nicht steuerbefreit. Es sei denn, es handelt sich um bestimmte Maßnahmen von Sportvereinen oder Fitnessstudios, die die Anforderungen des Leitfadens Prävention erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlen. Beispiel: Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken nehmen Sie an einem Yoga-Kurs eines Sportvereins teil (Kosten: 150,– €). Diese Kosten kann der Arbeitgeber Ihnen steuerfrei erstatten.

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