Vorsorgeaufwendungen / Höchstbetragsberechnung
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist kompliziert: Je nach Art der Vorsorgeaufwendungen gelten unterschiedliche Höchstbeträge, bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen: die neue und die alte Berechnungsmethode.
Die neue Berechnungsmethode
2010 hat sich die Berechnung der abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geändert. Seitdem gilt:
-
Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (auch wenn sie den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen).
-
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen erhöht sich auf 1.900,– € für Angestellte und Beamte und 2.800,– € für Selbstständige.
Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie derzeit nur begrenzt absetzen. Im Jahr 2015 sind nur 80 % Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Erst ab dem Jahr 2025 berücksichtigt das Finanzamt Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe.
Die neue Berechnungsmethode im Überblick:
Altersvorsorgeaufwendungen, maximal Höchstbetrag |
|
+ |
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder falls höher sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt, maximal Höchstbetrag |
= |
Insgesamt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
→ Ratgeber
Die alte Berechnungsmethode
Bei der alten Berechnungsmethode sind alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag absetzbar, dem Vorsorgehöchstbetrag. So wird der Vorsorgehöchstbetrag ermittelt:
+ |
Grundhöchstbetrag |
+ |
hälftiger Höchstbetrag |
= |
Vorsorgehöchstbetrag |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
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