Vorsorgeaufwendungen / Höchstbetragsberechnung

Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist kompliziert: Je nach Art der Vorsorgeaufwendungen gelten unterschiedliche Höchstbeträge, bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen: die neue und die alte Berechnungsmethode.

Die neue Berechnungsmethode

2010 hat sich die Berechnung der abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geändert. Seitdem gilt:

  • Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (auch wenn sie den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen).

  • Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen erhöht sich auf 1.900,– € für Angestellte und Beamte und 2.800,– € für Selbstständige.

Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie derzeit nur begrenzt absetzen. Im Jahr 2015 sind nur 80 % Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Erst ab dem Jahr 2025 berücksichtigt das Finanzamt Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe.

Die neue Berechnungsmethode im Überblick:

Altersvorsorgeaufwendungen, maximal Höchstbetrag

+

Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder falls höher sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt, maximal Höchstbetrag

=

Insgesamt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 

 

Die alte Berechnungsmethode

Bei der alten Berechnungsmethode sind alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag absetzbar, dem Vorsorgehöchstbetrag. So wird der Vorsorgehöchstbetrag ermittelt:

Vorwegabzug

+

Grundhöchstbetrag

+

hälftiger Höchstbetrag

=

Vorsorgehöchstbetrag

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 EStG

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