Vorwegabzug
Der Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, wie Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, gesetzliche Rentenversicherungen, Zahlungen, die an die Bundesanstalt für Arbeit oder an bestimmte Lebensversicherungen. Die Kürzungen sollen Nachteile zum Beispiel für Selbstständige ausgleichen, die ihre Beiträge für die Krankenkasse und Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen zahlen müssen.
Der Vorwegabzug wird aufgrund der Neuregelungen (u.a. Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben) des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 ab 2011 schrittweise gesenkt:
Kalenderjahr |
Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen in Euro |
Vorwegabzug im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Euro |
2010 |
3068,– |
6136,– |
2011 |
2700,– |
5400,– |
2012 |
2400,– |
4800,– |
2013 |
2100,– |
4200,– |
2014 |
1800,– |
3600,– |
2015 |
1500,– |
3000,– |
2016 |
1200,– |
2400,– |
2017 |
900,– |
1800,– |
2018 |
600,– |
1200,– |
2019 |
300,– |
600,– |
2020 |
0,– |
0,– |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 Abs. 3 EStG
Pflegefall
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