Vorsorgeaufwendungen
Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören unter anderem:
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Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
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Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitaldeckenden Altersvorsorge,
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Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Für neue Kapitallebensversicherungsverträge gibt es seit 1.1.2005 keine Steuerprivilegierung mehr.
Diese Vorsorgeaufwendungen werden seit 1.1.2005 zunächst bis maximal 60 % von bis zu 20.000,– € pro Jahr von der Steuer befreit. Schrittweise steigt dieser Anteil um jährlich 2 % bis 2025 auf 100 %.
Anhand einer Günstigerprüfung wird kontrolliert, dass Steuerpflichtige gegenüber dem alten Recht nicht schlechter gestellt sind. Wenn es zu einer Verschlechterung kommt, gilt altes Recht vor neuem Recht.
Andere Vorsorgeaufwendungen
Hierzu gehören Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und zu privaten Versicherungen), zu Kranken- und Pflegeversicherungen, zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen sowie zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden.
Die Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.900,– € absetzbar, falls ein steuerfreier Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wird oder ein Beihilfeanspruch im Krankheitsfall besteht.
Der Höchstbetrag steigt auf 2.800,– € bei Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.
Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erörtert das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 22.05.2007. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen erörtert das Bundesfinanzministerium in seinen Schreiben vom 26.04.2010 und vom 13.09.2010.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 13.9.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041 und IV C 5 - S 2345/08/0001
BMF 26.4.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041
§ 10 EStG
Was pflegende Angehörige wissen sollten
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