Versorgungsfreibetrag / Erbschaftssteuer
Dem überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten gekürzt, wenn dem Ehegatten Versorgungsbezüge zustehen, die aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Eine Kürzung erfolgt um den zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge.
Den Kindern (auch Stief-, Adoptivkinder sowie Enkeln, deren Eltern bereits verstorben sind) des Erblassers wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
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bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000,– €;
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bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000,– €;
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bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700,– €;
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bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500,– €;
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bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300,– €.
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 ErbStG
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.