Erbschaftsteuer / Anzeigepflicht
Der Erbe sowie der Schenkende und der Beschenkte müssen die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.
Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen, und durch Gerichte oder Notare beurkundete Schenkungen. Denn in diesen Fällen erfolgt bereits durch den Notar oder das Gericht eine Anzeigenerstattung an das Finanzamt. Auch Standesämter sind verpflichtet, die Finanzbehörden über die Erteilung eines Erbscheines zu informieren. Im Weiteren sind auch Kreditinstitute und Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter verpflichtet, die Höhe des Vermögens des Erblassers beim Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000,– € nicht übersteigt.
Eine Anzeigenerstattung ist formlos möglich. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte die Anzeige folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Beruf und Anschrift des Erblassers, des Schenkenden sowie des Erben oder des Beschenkten.
Des Weiteren sollten nachfolgende Angaben nicht fehlen: Todestag oder Zeitpunkt der Schenkung, erworbene Gegenstände, Anlass der Zuwendung (Vermerk, ob die Zuwendung aufgrund eines Vermächtnisses, eines Testaments oder einer gesetzlichen Erbfolge erfolgte), Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenkenden und Verweis auf frühere Erwerbe vom gleichen Erblasser oder Schenkenden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33 ErbStG
§ 34 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.