Erbschaftsteuer / Freibetrag - Definition und Erklärung
In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz:
Verwandtschaftsgrad |
Steuerklasse |
Allgemeiner Freibetrag |
Versorgungsfreibetrag |
---|---|---|---|
Ehepartner |
I |
500.000,– € |
256.000,– € |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
400.000,– € |
10.300,– € bis 52.000,– € |
Enkel, deren Eltern noch leben |
I |
200.000,– € |
0,– € |
Urenkel; nur im Todesfall: Eltern und Großeltern |
I |
100.000,– € |
0,– € |
Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern |
II |
20.000,– € |
0,– € |
sonstige |
III |
20.000,– € |
0,– € |
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner |
III |
500.000,– € |
256.000,– € |
Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.
Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,– €, 5–10 Jahre = 41.000,– €, 10–15 Jahre = 30.700,– €, 15–20 = Jahre 20.500,– €, 20–27 Jahre = 10.300,– €.
Verwandtschaftsgrad |
Steuerklasse |
Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche |
Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote |
---|---|---|---|
Ehepartner/eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner |
I/III |
41.000,– € |
12.000,– € |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern |
II |
zusammen 12.000,– € |
|
sonstige |
III |
zusammen 12.000,– € |
Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser. Genau berechnen lässt sich die Höhe der Erbschaftsteuer mit unserem Erbschaftsteuerrechner.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13 ErbStG
§ 16 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.