Tantiemen
Tantiemen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Gewöhnlich sind Tantiemen eine zusätzliche Vergütung für Geschäftsführer einer GmbH. In der betrieblichen Praxis werden Umsatztantiemen sowie Gewinntantiemen gezahlt. Werden Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Denn hier prüft das Finanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einem Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, gezahlt worden wäre. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass Umsatztantiemen der Gesellschaft keinen Vorteil bringen, da ein höherer Umsatz noch lange keinen höheren Gewinn garantiert.
Demgegenüber sind Gewinntantiemen unbedenklicher. Jedoch kann auch bei einer Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn nur eine Gewinntantieme und kein Gehalt vereinbart werden oder wenn die Summe aller Bezüge (Arbeitslohn, Tantieme, Pensionszusage) an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als zu hoch eingestuft wird.
Übersteigt eine Gewinntantieme 50 % des Jahresüberschusses, besteht die Gefahr, dass der die 50 %-Grenze übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 6 K 30/02).
Verluste vorangegangener Jahre sind bei der Berechnung einer Gewinntantieme zu berücksichtigen. Ansonsten wird von einer zumindest teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2007, Aktenzeichen: I R 73/06).
Für die Zahlung einer Umsatztantieme müssen betriebswirtschaftliche bzw. unternehmerische Gründe sprechen. Eine Umsatztantieme ist zeitlich zu begrenzen (Finanzgericht München, Urteil vom 22.10.2007, Aktenzeichen: 7 K 4673/05; nicht rechtskräftig - Aktenzeichen beim BFH: I B 208/07).
Werden vertraglich vereinbarte Tantiemen nicht ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: 6 K 1217/00).
Eine Tantieme, die aus betrieblichen Gründen – wie einer verschlechterten Liquidität des Unternehmens – nicht ausgezahlt und auf unbestimmte Zeit gestundet wird, ist keine verdeckte Gewinnausschüttung (Finanzgericht München, Beschluss vom 02.06.2008, Aktenzeichen: 6 V 523/08).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 05.06.2002, I R 69/01
Sächsisches FG 05.04.2006, 6 K 1217/00
Niedersächsisches FG 20.11.2003, 6 K 30/02
BFH 18.09.2007, I R 73/06
§ 19 EStG
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