Geschäftsführergehalt

Sind Gesellschafter als Geschäftsführer für ihre GmbH tätig, unterliegen die Vergütungen dem Fremdvergleich. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte.

In zahlreichen Rechtsprechungen wurde zur Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung Stellung genommen. So hat das Niedersächsische Finanzgericht am 21.09.1999 entschieden, dass das Geschäftsführergehalt bei besonders großem Arbeitseinsatz angemessen ist, wenn es drei Viertel des Geschäftserfolgs der Gesellschaft beträgt. Der Bundesfinanzhof vertritt demgegenüber keine feste Regel, die die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts beziffert. Vielmehr sei die Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen. Bei der Beurteilung seien folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • Art und Umfang der Tätigkeit,

  • Geschäftsführervergütungen in gleichartigen Betrieben,

  • Ertragsaussichten des Unternehmens,

  • Verhältnis des Geschäftsfühergehalts zum Gesamtgewinn sowie zur verbleibenden Kapitalverzinsung.

Zudem wurde in zahlreichen Urteilen der Finanzgerichte darauf verwiesen, dass das Geschäftsführergehalt nicht den gesamten Unternehmensgewinn umfassen darf. Vielmehr müsse ein Viertel des Unternehmensgewinns bei der Gesellschaft verbleiben. So entschied z.B. das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16.01.2008, Aktenzeichen: 12 K 8312/04 B, dass Geschäftsführervergütungen nicht zu einer Gewinnabsaugung bei der GmbH führen dürfen.

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt:

  • Festgehalt,

  • Zusatzvergütungen (z.B. Tandiemen, Gradifikationen),

  • Pensionszusagen,

  • Sachbezüge.

Die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung müssen angemessen sein.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Niedersächsisches FG 21.09.1999, 6 K 166/97

BFH 27.03.2001, I R 27/99

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