Pensionszusage
Mit einer Pensionszusage wird das Recht auf betriebliche Versorgungsbezüge nach Ablauf der aktiven Dienstzeit zugesagt. Bei Auszahlung der Versorgungsbezüge entstehen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Wird eine Pensionszusage erteilt, kann der Arbeitgeber dafür eine Pensionsrückstellung bilden. Die Pensionszusage ist unter Beachtung der Formvorschriften in § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) schriftlich zu erteilen.
Zu Abfindungsklauseln in Pensionszusagen (Versorgungszusagen) und zur Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten nimmt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 06.04.2005 Stellung.
Auf die Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 06.09.2005 ein.
Die Pensionszusage einschließlich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht überschreiten (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.04.2006, 6 K 1217/00).
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf einer Probezeit eine Pensionszusage oder bestehen aufgrund einer Firmen-Neugründung keine Erkenntnisse über die zukünftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dann wird eine Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.
Zahlt eine GmbH einen Ablösebetrag, um sich von einer erteilten Pensionszusage vorzeitig zu entbinden, ist der Ablösebetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser unterliegt beim Arbeitnehmer der ermäßigten Besteuerung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02).
Eine Pensionszusage führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn in ihre Berechnung umsatzabhängige Tantiemen eingeflossen sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.03.2009, I R 45/08).
Wird für den Verzicht auf Pensionsansprüche ein Ablösebetrag gezahlt, ist dieser voll einkommensteuerpflichtig, wenn die Zahlung nicht aufgrund einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zwangslage des Unternehmens erfolgt war. Eine drohende Insolvenz ist noch keine solche Zwangslage (Finanzgericht München, Urteil vom 21.08.2008, 15 K 2291/05).
Eine Pensionsrückstellung darf keine künftigen gewinnabhängigen Bezüge beinhalten, da dies zu einer Gewinnabsaugung führen kann (Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.03.2010, I R 31/09).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 06.04.2005, IV B 2 - S 2176–48/05
BMF 06.09.2005, IV B 7 - S 2742–69/05
BMF 15.03.2007, IV B 2 - S 2176/07/0003
Sächsisches FG 05.04.2006, 6 K 1217/00
BFH 12.04.2007, VI R 6/02
BFH 04.03.2009, I R 45/08
FG München, Urteil vom 21.08.2008, 15 K 2291/05
BFH 03.03.2010, I R 31/09
§ 6a EStG
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