Kinderzulage
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Wird ein Eigenheim oder eine Wohnung erworben oder selbst hergestellt und besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage wird seit dem 01.01.2004 für jedes Kind auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Kinderzulage (Baukindergeld) von 800,– € gewährt. Die Kinderzulage wird nur gewährt, wenn ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, der Anspruch auf die Förderung hat. Die Kinderzulage ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn bereits für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies für die Gewährung die Kinderzulage ausreichend.
Für Gebäude bzw. Wohnungen deren Fertigstellung oder deren Erwerb durch Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 01.01.1996 lag, wird eine geringere Kinderzulage gewährt. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick:
Fertigstellung/Kaufvertrag |
Höhe der Kinderzulage |
---|---|
01.01.1987 bis 31.12.1989 |
307,– € |
01.01.1990 bis 31.12.1990 |
383,– € |
01.01.1991 bis 31.12.1995 |
512,– € |
01.01.1996 bis 31.12.2003 |
767,– € |
01.01.2004 bis 31.12.2005 |
800,– € |
Die Kinderzulage wird neben der Grundförderung (Eigenheimzulage) gewährt und ist an sie gekoppelt. Wird zum Beispiel wegen Überschreiten der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs keine Grundförderung mehr gewährt, scheidet auch die Inanspruchnahme der Kinderzulage aus. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.10.2000 - XR 19/96
BFH 13.09.2001 - IX R 15/99
BFH 14.11.2001 - X R 24/99
§ 10e EStG
Eigenheimzulagengesetz
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.