Handykosten
Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Handy für private Zwecke, ist der daraus resultierende Nutzungsvorteil steuerfrei.
Wird das private Handy für betriebliche Zwecke genutzt, ist der berufliche Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 01.01.2002 wurde die Nachweisführung wesentlich vereinfacht. Werden die beruflich bedingten Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen, kann der so ermittelte berufliche Kostenanteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren und Dauer des Gesprächs. Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20,– € im Monat als Werbungskosten anerkannt.
Zu den Telefonkosten gehören:
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Gesprächskosten,
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Grundgebühren,
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Gerätekosten und
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Anschlussgebühren.
Diese Kosten können beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber sind lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigungsfähig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 45 EStG

Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.