Handykosten
Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Handy für private Zwecke, ist der daraus resultierende Nutzungsvorteil steuerfrei.
Wird das private Handy für betriebliche Zwecke genutzt, ist der berufliche Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 01.01.2002 wurde die Nachweisführung wesentlich vereinfacht. Werden die beruflich bedingten Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen, kann der so ermittelte berufliche Kostenanteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren und Dauer des Gesprächs. Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20,– € im Monat als Werbungskosten anerkannt.
Zu den Telefonkosten gehören:
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Gesprächskosten,
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Grundgebühren,
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Gerätekosten und
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Anschlussgebühren.
Diese Kosten können beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber sind lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigungsfähig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 45 EStG
Ausbildungskosten: Wie man sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten optimal nutzt
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind »Ausbildungskosten« und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen: