Gewerkschaft

Gewerkschaftsmitgliedsbeiträge sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Ist ein Arbeitnehmer für eine Gewerkschaft ehrenamtlich tätig, so gehören Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, ebenfalls zu den Werbungskosten. Typische Aufwendungen sind zum Beispiel Reisekosten.

Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und werden auch nicht der Einkommensteuer unterworfen. Sie sind daher steuerfrei.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 24.10.1990 - X R 161/88

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