Feuerschutzsteuer
Mit der Feuerschutzsteuer sollen der vorbeugende Brandschutz und das Feuerlöschwesen gefördert werden. Sie wird seit dem 01.07.2010 nicht mehr von den Finanzämtern der Länder, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Die Erträge fließen aber weiterhin den Ländern zu.
Die Feuerschutzsteuer wird nur bei bestimmten Versicherungen erhoben. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen.
Bei kombinierten Versicherungen wie Hausratversicherung und Gebäudeversicherung, bei denen die Versicherungsprämie zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer entfällt, gilt nicht das gesamte Versicherungsentgelt als Bemessungsgrundlage. Auch der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch.
Steuersatz |
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Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen |
40 % des Versicherungsentgelts |
22 % |
Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
15 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Versicherungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Feuerschutzsteuergesetz
Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen
Oft wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die Kinder übertragen. Wollen die Eltern zum Beispiel weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen, vereinbaren sie häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge haben deshalb in der Praxis eine erhebliche Bedeutung.