Erholungsbeihilfe
Unterstützungen, die von Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 600 € steuerfrei, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist, zum Beispiel in Krankheits- und Unglückfällen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützung
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aus einer mit Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen Einrichtung stammt (z.B. Unterstützungskasse),
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aus Beträgen stammt, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmern zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren,
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vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.
Diese Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber weniger als 6 Mitarbeiter beschäftigt.
Der steuerfreie Betrag (600 €) kann sich erhöhen, wenn es sich um einen besonderen Notfall handelt. Hierbei sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bei Gewährung von Erholungsbeihilfen den Lohnsteuerabzug mit 25 % zu pauschalieren, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,– € für den Arbeitnehmer, 104,– € für dessen Ehegatten und 52,– € für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 3.11 Abs. 1 LStR
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Pflegefall
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