Doppelbesteuerungsabkommen
Unterliegt das Einkommen eines Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand sowie für den gleichen Zeitraum in mehreren Staaten einer vergleichbaren Steuer, so liegt eine Doppelbesteuerung vor. Damit kommt es zur zweifachen steuerlichen Belastung der Einkünfte. Jedoch ist in Ausnahmefällen auch eine Mehrfachbelastung möglich. Ursachen einer Doppelbesteuerung sind eine Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in zwei oder mehreren Staaten aber auch zwei oder mehrere Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen in Staaten, in denen er nicht seinen Wohnsitz hat. Die einzelnen Staaten erheben in diesen Fällen eigene Steueransprüche.
Mittels bilateraler Verträge, sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, wird versucht die steuerliche Doppel- und Mehrfachbelastung zu eliminieren. Hierbei können fünf unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen:
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die Anrechnungsmethode,
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die Abzugsmethode,
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die Pauschalierungsmethode,
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Freistellungsmethode und die
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Erlassmethode.
Welche Methode zur Anwendung kommen kann, richtet sich nach nationalem Steuerrecht und/oder nach dem jeweilig zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen. In ihm wird festgelegt, welchem Vertragsstaat die Besteuerungsrechte zustehen. Die Bunderepublik Deutschland, die grundsätzlich das Welteinkommensprinzip bei der grenzüberschreitenden Besteuerung anwendet, hatte 2015 mit 95 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Nichtansässigkeit (Arbeitnehmer ist beschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig) in Deutschland von Doppelbesteuerung betroffen, kann er beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellung vom Steuerabzug beantragen, wenn mit seinem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 EStG
BMF 22.01.2014, IV B 2 - S 1301/07/10017–05
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