Auslandsverluste

Im Ausland erzielte Verluste können nicht uneingeschränkt im Inland bei der steuerlichen Veranlagung zum Abzug kommen.

Ein zwischenstaatlicher Verlustausgleich oder Verlustabzug nach § 10d EStG ist nach § 2a EStG bei nachfolgenden negativen Einkünften ausgeschlossen. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart und aus dem gleichen Staat ist jedoch möglich:

  • Verluste aus einer in einem Drittstaat gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte;

  • Verluste aus einer in einem Drittstaat gelegenen gewerblichen Betriebsstätte;

  • Verluste aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft;

  • Verluste in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft;

  • Verluste aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen bei Wohnsitz, Sitz und Geschäftsleitung des Schuldners in einem Drittstaat;

  • Verluste aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, die sich in einem Drittstaat befinden;

  • Verluste aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, die nicht ausschließlich in Drittstatten eingesetzt worden sind oder Handelsschiffe sind (weiter hierzu siehe § 2a Absatz 1, Nr. 6b EStG);

  • Verluste aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in § 2a Absatz 1 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Tatbestände zurückzuführen sind.

Nicht vom Verlustausgleichs- und -abzugsverbot betroffen sind negative Einkünfte, die aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen und die Bewirkung von gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hat.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 2a EStG

§ 10d EStG

§ 17 EStG

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