Auslandstätigkeit

Eine Auslandtätigkeit liegt vor, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Ausland tätig wird. Greift keine Befreiungsvorschrift, unterliegt der im Ausland erzielte Arbeitslohn der deutschen Besteuerung. Eine Befreiung von der deutschen Steuer kann sich aus dem zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen aber auch aus dem Ausländertätigkeitserlass ergeben.

Im Regelfall bestimmen die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Hiervon abweichend hat der Ansässigkeitsstaat (Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im Jahr beträgt. Zudem darf der Arbeitslohn nicht von einer Betriebstätte im Tätigkeitsstaat getragen werden und keine Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat vorliegen.

Zu beachten ist, dass bei einer Nichtbesteuerung der Einkünfte im Inland der gezahlte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer Erhöhung der inländischen Steuerlast führt.

Mit dem BMF-Schreiben vom 21.07.2005 hat die Finanzverwaltung ein Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG herausgegeben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 34d EStG

§ 50d Abs. 8 EStG

DBA

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #