Bauherr
Als Bauherr gilt, wer auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Für Bauherren werden zahlreiche Vergünstigungen gewährt. Dazu zählen Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsgebieten und steuerliche Förderungen für Baudenkmäler.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7i EStG
§ 10f EStG
§ 10g EStG
§ 11b EStG
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.