Verlustzuweisungsgesellschaften
Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten (negativen Einkünften) aus Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen Modellen nach § 2b EStG eingeführt. Danach dürfen negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Die Verluste dürfen auch nicht nach § 10d (Verlustabzug) abgezogen werden. Verluste aus einer Verlustzuweisungsgesellschaft können nur mit Gewinnen, die aus dieser Einkunftsquelle ein Jahr zuvor erzielt wurden oder im kommenden Jahr erzielt werden, verrechnet werden.
Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. Der BFH hält § 2b EStG wegen fehlender Folgerichtigkeit und Unbestimmtheit in der Regelauslegung als verfassungswidrig. Die Vorschrift betrifft geschlossene Fonds, denen Anleger zwischen dem 05.03.1999 und 10.11.2005 beigetreten sind.
Bei Beitritten ab dem 11.11.2005 tritt § 15b EStG durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen an die Stelle von § 2b EStG. Nach dem neuen § 15b EStG sind bei allen Steuersparfonds, die bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn Prozent Anfangsverluste bieten, diese nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Beteiligt sich beispielsweise ein Anleger mit 25.000,– € an einem Solarfonds und weist die Gesellschaft für das Erstjahr ein Verlust von 5.000,– € aus, beträgt das Minus 20 % seiner Einlage. Dann wird es konserviert und mindert spätere Gewinne aus dem Fonds. Das gilt selbst dann, wenn sich sein zweiter Solarfonds bereits in der Gewinnphase befindet. Fallen in den Folgejahren weitere Verluste an, werden auch die zunächst eingefroren und dem den bisherigen Minusbetrag zugeschlagen.
Der einjährige Verlustrücktrag ist im Gegensatz zur Regelung des § 2b EStG nicht mehr möglich.
Auch bei geschlossenen Immobilienfonds besteht die Gefahr, dass die Finanzbehörden von einer Verlustzuweisungsgesellschaft ausgehen und die Anlage als Steuerstundungsmodell einstufen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2b EStG
§ 15b EStG
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