Altersvorsorge / Anlageprodukte
Riester-Rente: Mit einer staatlichen Zulage oder dem Sonderausgabenabzug werden nur solche Anlageprodukte gefördert, die eine staatliche Zertifizierung besitzen und dem Steuerpflichtigen eine Mindestabsicherung im Alter gewährleisten. Dabei muss zumindest eine Nominalwerterhaltung der Beiträge gewährleistet werden. Die spätere Rentenzahlung kann in Form einer lebenslangen Leibrente oder durch monatlich gleichbleibende oder steigende Auszahlungen erfolgen. Wird die zweite Variante gewählt, so ist zu beachten, dass eine zusätzliche Restkapitalverrentung erfolgen muss. Es müssen mindestens 10 % des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 80. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen noch zur Verfügung stehen.
Förderungsfähige Produkte sind: Rentenversicherungen, Bankauszahlungspläne, Investmentfonds und Kapitalisierungsprodukte. Zudem kann auch über die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) die staatliche Förderung erlangt werden. Im Zuge des Eigenheimrentengesetzes (am 01.01.2008 in Kraft getreten) wurde auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge mit einbezogen.
Das Rentenprodukt darf erst zu Beginn der Altersrente zur Auszahlung kommen. Eine vorzeitige Kapitalauszahlung führt zur nachträglichen Versagung der staatlichen Förderung. Somit müssen in diesem Fall alle Zulagen, sowie die durch den Sonderausgabenabzug erzielten Steuervorteile, zurückgezahlt werden. Hiervon ausgenommen ist eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens für die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung treten in diesem Fall nicht ein. (siehe hierzu: Eigenheimrentengesetz)
Die gesetzliche Pflegeversicherung: Antragstellung, Leistungsvoraussetzungen und Begutachtungsverfahren
Das Thema »Pflege« betrifft immer mehr Menschen. Derzeit erhalten knapp 5 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung. Werden Leistungen der Pflegeversicherung erstmals beantragt, wird die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Das Begutachtungsverfahren steht direkt nach dem Antrag bei der Pflegekasse an.