Altersvorsorge / Eigenbeteiligung
Riester-Rente: Die staatliche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige auch selbst Beiträge zum Aufbau des Altersvorsorgevermögens zahlt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Eigenbeteiligung den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbetrag erreichen muss. Wird der Mindestbeitrag nicht gezahlt, verringert sich der staatliche Zuschuss. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach dem im Vorjahr erzielten Bruttoeinkommen. Hat der Zulagenberechtigte mehrere Tätigkeiten ausgeübt, so ist das erzielte Bruttoeinkommen zu addieren.
Seit 2012 ist auch der mittelbar förderberechtigte Ehegatte verpflichtet, den Sockelbetrag einzubezahlen, um in den Genuss der staatlichen Zulage zu gelangen.
Vom Bruttoeinkommen sich folgende Prozentsätze als Mindesteigenbeitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten:
Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 |
1 % |
Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 |
2 % |
Veranlagungszeiträume 2006 und 2008 |
3 % |
ab Veranlagungszeitraum 2008 |
4 % |
Zu beachten ist auch, dass die eigene Sparleistung einen bestimmten Sockelbetrag nicht unterschreiten darf, sonst wird die Zulage gekürzt. Der Sockelbetrag ist zu berücksichtigen, wenn die gewährte Zulage die Höhe des Mindesteigenbetrags erreicht oder übersteigt. Der Sockelbetrag richtete sich bis 2004 nach der Anzahl der Kinderzulagen.
Anzahl der Kinderzulagen |
Null |
Eins |
Zwei und mehr |
---|---|---|---|
Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 |
45,– € |
38,– € |
30,– € |
ab Veranlagungszeitraum 2005 |
60,– € |
60,– € |
60,– € |
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