Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersvorsorge, die selbstständig rechtsfähig ist. Beiträge zur Pensionskasse werden vom Arbeitgeber oder gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Die Arbeitgeberleistungen an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird.
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse können pauschal mit 20 % der Lohnsteuer unterworfen werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers dürfen jedoch 1.752,– € nicht übersteigen (§ 40b EStG).
Gemäß § 3 Nr. 63 EStG sind Beitragszahlungen aus einem ersten Dienstverhältnis an die Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Soweit die Beiträge die Höchstbeträge übersteigen, sind sie individuell zu besteuern.
Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist.
Auf Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an die Pensionskasse, die aufgrund von Neuzusagen (Zusagen ab 1.1.2005) geleistet werden, kann § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. nicht mehr angewendet werden (Ausnahme: Umlageverfahren finanziert Beiträge zur Pensionskasse). Die Beiträge bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800,– € grundsätzlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse und einem Pensionsfonds in der Auszahlungsphase erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte. Der Umfang der Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch die Steuerfreiheit gefördert wurden oder die Leistungen auf steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG basieren. Leistungen aus Altzusagen (Zusagen bis 31.12.2004), die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind, wenn es sich um eine lebenslange Rente, eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder um eine Hinterbliebenenrente handelt, als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3abb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Handelt es sich um Renten aus Neuzusagen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllen, sind diese als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG zu besteuern. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht vor, erfolgt die Besteuerung gem. § 22 Nr. 5 Satz 2a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3abb EStG mit dem Ertragsanteil.
Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung.
Beruhen die Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, müssen die Leistungen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden. Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Form der Rente oder als Kapitalauszahlung geleistet werden. Soweit die Leistungen auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind Altzusagen mit dem Ertragsanteil zu besteuern und Neuzusagen als sonstige Einkünfte, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 20.01.2009, IV C 3 -S 2496/08/10011/ IV C 5 -S 2333/07/0003
§ 3 Nr. 63 EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 22 Nr. 5 EStG
§ 40b EStG
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