Personengesellschaften
Zu den Personengesellschaften gehören die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Zwangsläufig wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft an der keine berufsfremde Person beteiligt ist) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.