Gewerbliche Einkünfte
Gewerbliche Einkünfte sind Gewinne aus:
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einem Gewerbebetrieb,
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der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einem Kapitalgesellschaft,
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der Veräußerung bzw. der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder
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eines Anteils an einer Personengesellschaft.
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen,
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Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften,
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Einkünfte einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft,
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betriebes, Teilbetriebs und
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft.
Gewerbebetriebe müssen ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder nach dem Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Besteht nicht kraft Rechtsform eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz oder werden gesetzliche vorgeschriebene Größenmerkmale (Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl) unterschritten besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Formen der Gewinnermittlung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Der Begriff »Gewerbliche Einkünfte« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Einkünfte aus Gewerbebetrieb« verwendet.
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.