Heimkosten können auch bei vorheriger Vermögensübertragung außergewöhnliche Belastung sein

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Kosten für ein Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Pflegebedürftige demjenigen Verwandten, der die Kosten trägt und in der Steuererklärung abziehen will, vor der Pflegebedürftigkeit ein Mietshaus übertragen hat.

In einem vor dem FG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen bekommen. Nach dem Übertragungsvertrag betrugen der Jahreswert des Nießbrauchsrechts 33.970 DM und der Verkehrswert des Grundbesitzes 475.000 DM. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim nutzte die Tante des Klägers eine der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Die übrigen fünf Wohnungen wurden vermietet.

2005 und 2006 machte der Kläger in seiner Steuererklärung Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kostenverteilung legte er wie folgt dar: 14.590,77 Euro hatte der Kläger 2005 gezahlt, 13.829,03 Euro im Jahr2006. Aus Bescheinigungen des Pflegeheims ging hervor, dass neben der Kostenübernahme durch die Pflegekasse (Pflegestufe II) und den Rentenbeträgen insgesamt Zahlungen von 22.492,15 Euro (2005) bzw. 13.263,01 Euro (2006) für die Heimunterbringung geleistet worden waren, von denen 19.864,55 Euro (2005) bzw. 7.318,27 Euro (2006) auf Banküberweisungen oder Barzahlungen des Klägers entfielen. Die Differenzbeträge von 2.627,60 Euro (2005) bzw. 5.944,74 Euro (2006) waren vom Mietkonto der Tante des Klägers bezahlt worden.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegengestanden habe.

Das FG Düsseldorf war anderer Auffassung: Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, erklärten die Richter. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe.

Die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mitverursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten seien in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den vom Kläger dargelegten Rückgang der Mieterträge zurückzuführen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2011, Az. 11 K 2506/09).

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