Betreuer eines Familienangehörigen: Aufwendungen nicht abzugsfähig

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Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann. Als Betreuer können auch Familienangehörige bestellt werden.

In dem von dem Finanzgericht entschiedenen Fall wollte sich der Kläger zum Betreuer seines kranken Vaters bestellen lassen. Dazu kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr, doch zur Vorbereitung der Betreuung waren dem Sohn Fahrt- und Telefonkosten von rund 1.600 Euro entstanden. Seine Aufwendungen machte er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied. Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an. Der Kläger sei weder rechtlich verpflichtet gewesen, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch habe eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden. Dabei stellte es insbesondere darauf ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen. Dies war für sie ohne Konsequenzen auf rechtlicher oder gesellschaftlicher Ebene geblieben.

Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.5 2008, Az. 13 K 9072/05 B).
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