Kindergeld im Studium: Wann beginnt und endet der Anspruch?
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Auch für studierende Kinder können Eltern Kindergeld bekommen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde gestritten, wann genau der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums liegt.
Wann gibt es Kindergeld für studierende Kinder?
Kindergeld gibt es für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter anderem dann, wenn das Kind sich zumindest an einem Tag in einem Monat ernsthaft und nachhaltig für einen Beruf ausbilden lässt.
Ob das Kind in eine Schule geht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung (Lehre) macht, ist dabei egal: In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muss.
Kindergeld: Wann beginnt und endet die Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts?
Die genaue Bestimmung von Anfang und Ende einer Ausbildung entscheidet darüber, für welche Monate Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Bei einem Hochschulstudium heißt das: Die Hochschulausbildung beginnt mit dem offiziellen Semesterbeginn. Ist das Kind zwar an einer Universität immatrikuliert, hat aber das Studium tatsächlich noch nicht aufgenommen, befindet es sich noch nicht in Ausbildung. Das hat der BFH schon 2001 entschieden (BFH-Urteil vom 23.11.2001, VI R 77/99).
In einem aktuell veröffentlichten Urteil wurde vor allem um das Ende des Studiums gestritten – also darum, wann der Anspruch auf Kindergeld endet.
Der BFH entschied: Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.
Wichtig: Die Prüfungsergebnisse müssen schriftlich vorliegen! Die Familienkasse hatte im entschiedenen Fall nämlich die Auszahlung des Kindergelds bereits in dem Moment gestoppt, zu dem die Prüfungsergebnisse mündlich übermittelt worden waren. Das hätte sie nicht tun dürfen, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19).
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(MB)