Krankenkasse muss regelmäßige Blutwäsche finanzieren

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Nach einem Schlaganfall, nach einer Bypass-Operation oder nach einem oder mehreren Herzinfarkten: In solchen Situationen sollten Patienten ihren Cholesterin-Spiegel möglichst in den Griff bekommen. Doch das ist leichter gesagt als getan, denn in vielen Fällen sorgt die genetische Veranlagung für hohe Cholesterin-Werte. In solchen Fällen muss die gesetzliche Krankenkasse gegebenenfalls auch für die (hohen) Kosten einer regelmäßigen Blutwäsche aufkommen.

Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 6.5.2019 (Az. L 16 KR 121/19 BER).

Der Fachbegriff lautet Lipidapherese oder LDL-Apherese. Gemeint ist damit die Abtrennung von Cholesterin und Blutfetten im Rahmen einer Blutwäsche. Das Verfahren ist teuer. Nach den Werten, die im Bremer Beschluss genannt werden, kostet die einmal in der Woche durchgeführte Behandlung über 1.000,– €.

Im Fall, über den hier entschieden wurde, ging es um über 20.000,– €, die ein 61-jähriger Schlosser, der bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte, nicht aufbringen konnte. In seinem Falle reichten herkömmliche Medikamente (hier Atorvastatin) nicht ganz, um die von seiner Ärztin (und wohl vielen weiteren Experten) für notwendig erachtete Senkung der Blutfettwerte zu erreichen.

Daher beantragte er die Übernahme der Kosten der LDL-Apherese. Da diese ausgesprochen teuer ist, gibt es extra hierfür eingerichtete Apherese-Kommissionen, in denen Fachleute die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung beurteilen.

Die niedersächsische Kommission hatte den Antrag des Schlossers befürwortet – der Medizinische Dienst der Krankenkassen war jedoch anderer Ansicht. Dieser Position folgte auch die Krankenkasse, in der der Schlosser versichert war, und lehnte dessen Antrag ab.

Das Landessozialgericht befand nun, dass dem Betroffenen "ein Anspruch auf vorläufige Versorgung mit der begehrten Lipid-Apherese bis zum 20. August 2019" zusteht. Diese Entscheidung wurde im Eilverfahren getroffen, eine Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus.

Das Gericht befand jedoch, dass dem Betroffenen die hierbei anfallende lange Wartezeit nicht zuzumuten sei, weil sozusagen Gefahr im Verzug gewesen sei. Voraussetzung für die Bremer Entscheidung ist, dass die Kosten einer Lipid-Apherese nach der jüngsten Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses überhaupt von den Krankenkassen übernommen werden können.

Für Menschen, die mit ähnlichen Problemen bei den Blutfettwerten zu tun haben, soll hier die genaue Fundstelle genannt werden: Beziehen kann man sich hier auf die Anlage I Nr. 1 der Richtlinie "Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Method-RL)" i.d.F. vom 17.1.2006, zuletzt geändert am 18.10.2018 (veröffentlicht im BAnz AT 16.1.2019 B5), in Kraft getreten am 17.1.2019.

Wer in einer Internet-Suchmaschine "Patientenratgeber Lipoprotein-Apherese" eingibt, findet einen ausführlichen Ratgeber der Lipid-Liga zu diesem Verfahren.

(MS)

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