Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 93 StBerG – Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
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1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
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2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
2Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
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1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
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2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
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3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.