§ 90 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 90 StBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
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1.
Warnung,
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2.
Verweis,
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3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
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4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
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5.
Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
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1.
Warnung,
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2.
Verweis,
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3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
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4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
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5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.