§ 12 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen → Vierter Unterabschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 12 StBerG – Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.