§ 3 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen → Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
§ 3 StBerG – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
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1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
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2.
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3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
2Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.