§ 97 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt IV – Urteile und andere Entscheidungen
§ 97 FGO – Zwischenurteil
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.