§ 90 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 90 FGO – Mündliche Verhandlung
(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.