§ 85 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 85 FGO – Einsicht in Dokumente und Geschäftsbücher
1Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Zu § 85: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).