§ 79b FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 79b FGO – Fristsetzung; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

  1. 1.
    Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. 2.
    Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. 1.
    ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. 2.
    der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. 3.
    der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.

2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Zu § 79b: Berichtigt am 28. 8. 2001 (BGBl I S. 2262) und 11. 2. 2002 (BGBl I S. 679), geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).