§ 39 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Abschnitt V – Finanzrechtsweg und Zuständigkeit → Unterabschnitt 3 – Örtliche Zuständigkeit
§ 39 FGO – Bestimmung des zuständigen Gerichts
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
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1.wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
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2.wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
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3.wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
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4.wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
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5.wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. 2Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.