§ 25 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter
§ 25 FGO – Vorschlagsliste
1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
Zu § 25: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).