§ 144 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt I – Kosten
§ 144 FGO – Entscheidung über Kostentragung bei zurückgenommenem Rechtsbehelf
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.