§ 14 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt II – Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 FGO – Ernennung der Richter

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.