§ 133 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 2 – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 133 FGO – Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
(1) 1Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.
Zu § 133: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).