§ 12 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt I – Gerichte
§ 12 FGO – Geschäftsstelle
1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.