§ 119 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 1 – Revision
§ 119 FGO – Verletzung von Bundesrecht
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
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2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3.einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4.ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5.das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
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6.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.