§ 115 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XV. – Energiepreispauschale
§ 115 EStG – Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
Zu § 115: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749).