Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Verfahrensgrundsätze → V 5 – Beginn des Verfahrens
Abschnitt V 5.3 DA-KG – Antrag im berechtigten Interesse
(1) 1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere haben:
Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind,
Personen oder Stellen, zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie entsprechende Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts),
das Kind selbst und
Personen, die nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 62 EStG angehören und dem Kind Unterhalt gewähren.
3Das berechtigte Interesse ist nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. 4Es ist insbesondere anzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung (vgl. V 33) oder für eine Erstattung (vgl. V 34) vorliegen oder
wenn das Kind zwar Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes erhält, es aber geltend macht, mit seinen eigenen Mitteln außerstande zu sein, sich selbst zu unterhalten.
5Stellt das Kind einen Antrag nach § 67 Satz 2 EStG, ist V 4.2 zu beachten. 6Wenn ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem Auszahlungsbegehren verbunden ist, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller abzuzweigen oder zu erstatten ist (vgl. V 33 bzw. V 34). 7Wird ein Abzweigungsantrag bzw. eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs auch als Antrag im berechtigten Interesse behandelt (vgl. V 33.1 Abs. 2 Satz 3 bzw. V 34.1 Abs. 2), ist für die Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem bei der Familienkasse der Abzweigungsantrag gestellt bzw. der Erstattungsanspruch angemeldet wurde. 8V 5.2 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Das umfasst auch, dass der Berechtigte gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG durch dessen IdNr identifiziert wird.
(3) 1Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 2Zugleich ist ihm der Vordruck KG 1 nebst Anlage Kind zu KG 1 zu übersenden. 3Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 4Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 5Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck KG 1 nebst Anlage Kind zu KG 1 zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 6Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können. 7Eine eventuell fehlende IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes hat die Familienkasse ggf. über das ADI bzw. über das MAV zu ermitteln. 8Die IdNr eines volljährigen Kindes kann die Familienkasse durch Anfrage beim Kind ermitteln (vgl. V 7.2). 9Der Berechtigte und das Kind sind nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse deren IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten Interesse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides (Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2Dabei ist das Steuergeheimnis (vgl. O 2.7) zu wahren, d. h., dass die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsverfahrens dient. 3Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere notwendig hinzuzuziehen (vgl. R 5.7). 5Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und Bescheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu setzen.
(5) 1Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2Denn das Antragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (BFH vom 26.11.2009, III R 67/07, BStBl 2010 II S. 476).