Abschnitt V 5.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 5 – Beginn des Verfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 5.2 DA-KG – Antrag eines Berechtigten

(1) 1Wird der Antrag auf Kindergeld schriftlich gestellt, muss er unterschrieben werden. 2Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält (vgl. Vordrucke KG 1 und Anlage Kind zu KG 1) und insbesondere alle Unterschriftserfordernisse beachtet wurden. 3Er kann auch mittels Telefax gestellt werden. 4Wird der Antrag auf Kindergeld elektronisch gestellt (V 5.1 Abs. 2), erfolgt der Unterschriftenersatz grundsätzlich durch Verwendung eines sicheren Verfahrens i. S. d. § 87a Abs. 6 AO. 5Ein anderes Verfahren muss mindestens die Anforderungen an das Vertrauensniveau substanziell i. S. d. § 8 Abs. 1 OZG bzw. das Sicherheitsniveau substanziell i. S. d. Art. 8 der eIDAS-Verordnung erfüllen. 6Zur Handlungsfähigkeit vgl. V 4.2.

(2) 1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der zuständigen Familienkasse zu stellen (vgl. V 1 und V 2). 2Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer entsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt. 3Dem Berechtigten steht es frei, den Antrag auf Kindergeld auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 4Wird Kindergeld rückwirkend beantragt, ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Familienkasse maßgeblich, insbesondere für die Ermittlung des Sechs-Monats-Zeitraums nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (vgl. V 23.4).

(3) 1Wird der Antrag auf Kindergeld bei einer unzuständigen Behörde gestellt (z. B. bei einer unzuständigen Familienkasse), trägt grundsätzlich der Antragsteller das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Erkennt eine Familienkasse, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Antrag auf Kindergeld nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie den Antrag auf Kindergeld unverzüglich an diese weiterzuleiten. 3Soweit ein Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingeht, aus dem ersichtlich ist, dass einer der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V 1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Familienkasse der BA weiterzuleiten. 4Wurde im Falle von Satz 2 oder 3 ein Antrag auf Kindergeld an die zuständige Familienkasse weitergeleitet, ist für die Ermittlung des Sechs-Monats-Zeitraums des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ersten Familienkasse zugrunde zu legen.

(4) 1Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich bei einem Zuständigkeitswechsel (V 3 ist zu beachten) oder wenn sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt). 2Wird die Korrektur einer Festsetzung beantragt, stellt dies keinen Neuantrag i. S. v. § 67 EStG dar.