Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines steuerrechtlichen Sachverhaltes verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er steuererhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Auch bei ausländischen Sachverhalten besteht die Mitwirkungspflicht, so haben die Beteiligten Sachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Gerade bei ausländischen Sachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage führen. (Hierzu: BMF-Schreiben vom 12.04.2005; Aktenzeichen: IV B 4 - S 1341–1/05)

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten können gemäß § 162 Abs. 4 AO Zuschläge festgesetzt werden. Diese sind ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.

Umfangreiche Mitwirkungspflichten sind im Rahmen einer Außenprüfung und bei einer Steuerfahndung zu erfüllen. So hat der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 90 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #