Abschnitt V 38.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VIII – Haftung → V 38 – Haftungsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 38.3 DA-KG – Haftungsbescheid

(1) 1Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt durch Erlass eines schriftlichen Haftungsbescheides. 2Darin hat die Familienkasse darzulegen, welche Erwägungen bei der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurden. 3Im Haftungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass (ggf. mehrere) Haftungsschuldner und der erstattungsverpflichtete Kindergeldberechtigte bzw. Abzweigungs-/Erstattungsempfänger Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 AO sind. 4Liegen die Voraussetzungen des § 219 AO vor, ist das Leistungsgebot mit dem Haftungsbescheid zu verbinden. 5Die Bekanntgabe kann grundsätzlich mit einfachem Brief erfolgen (§ 122 Abs. 2 AO).

(2) 1Auf den (erstmaligen) Erlass eines Haftungsbescheides sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) entsprechend anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, in Fällen des § 71 AO zehn Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2 AO). 3Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht worden ist (§ 191 Abs. 3 Satz 3 AO). 4Dies ist in Fällen einer Haftung nach § 71 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerhinterziehung oder die Teilnahme daran beendet ist.

(3) Gegen den Haftungsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft.